Was ist ein Mangel?
Im Bauwesen gibt es drei verschiedene Arten von Mängeln – und die Unterschiede sind wichtig. Denn nicht jeder technische Fehler ist automatisch ein rechtlicher Mangel. Hier erkläre ich, was das für Ihr Projekt bedeutet.
Definition des Begriffs Mangel:
Die Frage, ob eine Werkleistung einen Fehler hat, muss ein Jurist beantworten. Dazu braucht er §§ 922 und 923 ABGB. Also prüft der Jurist im Einzelfall, ob die Leistung mangelhafte Eigenschaften hat, was zu Gewährleistung oder Schadenersatz führen kann. Ob es einen Fehler gibt, darf der Sachverständige nicht entscheiden. Ob ein Fehler vorliegt, hängt davon ab, was im Vertrag genau vereinbart wurde.Damit der Jurist das sagen kann, muss er dem Sachverständigen zentrale Fakten nennen, die wichtig sind. Dann kann der Sachverständige prüfen, ob das Werk von dem vertraglich Vereinbarten abweicht und deshalb als mangelhaft gilt.Der Begriff „Mangel“ ist ein juristischer Begriff, der für Nichtjuristen schwer zu verstehen ist. Deshalb braucht es ihn hier nicht im Fragebogen des Sachverständigen. Stattdessen soll man sich auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen und die konkreten Tatsachen beziehen.
Mangel aus juristischer Sicht (Auszug aus der Fachzeitschrift des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen):
Ein Werk ist für den Juristen mangelhaft, wenn es „vertragswidrig“ ist. Die Vertragswidrigkeit kann darin liegen, dass das Werk nicht alle vereinbarten, zugesagten oder stillschweigend mitvereinbarten gewöhnlich vorausgesetzten (verkehrsüblichen) Eigenschaften aufweist, oder seine Funktionsfähigkeit oder seine vertraglich vereinbarte oder vorhersehbare Nutzung (Gebrauchstauglichkeit) beeinträchtigt ist. Es ist ferner mangelhaft, wenn es quantitativ unvollständig geblieben ist, weil vereinbarte Werkleistungen nicht erbracht wurden. Ein Mangel im Rechtssinn ist demnach eine „Schlechtleistung“, die vorliegt, wenn der Werkbesteller vom Werkunternehmer nicht das Werk erhält, das er sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht aufgrund des Vertrages erwarten durfte.
Mangel aus technischer Sicht:
Der Begriff „technischer Mangel“ ist kein Rechtsbegriff. In der Praxis wird er in Bauprozessen von Juristen genutzt, um einen technisch mangelhaften Zustand eines Werks zu beschreiben. Für den Sachverständigen gilt: Ein Werk ist „technisch mangelhaft“, wenn es nicht dem bekannten Stand der Technik, den anerkannten Regeln der Technik oder den Anforderungen in einschlägigen technischen ÖNORMEN oder anderen zum Zeitpunkt der Herstellung geltenden Richtlinien entspricht.
Für den Juristen hat der Begriff „technischer Mangel“ keine eigene rechtliche Bedeutung, weil der weiter gefasste Mangelbegriff auch technisch mangelhafte Ausführungen eines Werks erfassen kann. Das bedeutet aber nicht, dass jede technisch mangelhafte Ausführung automatisch rechtlich als Mangel gilt. Umgekehrt muss der Unternehmer auch dann für einen rechtlichen Mangel haften, selbst wenn das Werk aus technischer Sicht nicht mangelhaft ist und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Ausführung entspricht.
Der Begriff „technischer Mangel“ hat für den Juristen im Bauprozess nur dann Bedeutung, wenn:
- konkrete Rechtsvorschriften die verbindliche Einhaltung technischer ÖNORMEN vorschreiben, oder
- vereinbarte technische ÖNORMEN nicht eingehalten wurden.
Die Einhaltung bestimmter ÖNORMEN kann vertraglich festgelegt werden. Eine ÖNORM und die darin festgelegten Anforderungen an die Werkleistung werden so Bestandteil des Vertrags gemäß § 922 ABGB und bestimmen damit die vertraglich geschuldete Leistung. Wenn vereinbarte ÖNORMEN nicht eingehalten werden, gilt das als Abweichung vom Vertrag und begründet einen Mangel im Rechtssinn.
Ohne die Vereinbarung zur Einhaltung einer bestimmten ÖNORM liegt kein rechtlicher Mangel vor. ÖNORMEN sind nur Richtlinien für übliche Sorgfaltsanforderungen an den Unternehmer. Sie sind keine Gesetze, daher gelten sie und deren Anforderungen nur, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (oder höchstens als Verkehrssitte zwischen den Vertragsparteien).
Hier ein Auszug aus der Fachzeitschrift des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen:
Unter „technischem Mangel“ kann die Herstellung eines Werks verstanden werden, die nicht entsprechend dem „Stand der Technik“,44 den „anerkannten Regeln der Technik“45 oder unter Einhaltung der Anforderungen in einschlägigen technischen ÖNORMEN oder sonstigen technischen Richtlinien erfolgte. Ein Mangel im Rechtssinn liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die technisch mangelhafte Werkherstellung auch vom vertraglich Geschuldeten abweicht und demnach vertragswidrig ist.
Mangel aus optischer Sicht:
Gelegentlich steht in Gutachten, dass eine bestimmte Werkausführung nur einen „optischen Mangel“ hat. Der Jurist unterscheidet beim Mangel nicht zwischen einem technischen Mangel und einem optischen Mangel. Die Optik kann trotzdem relevant sein, besonders wenn im Werkvertrag eine optische Vorgabe zwischen den Parteien festgelegt wurde. Wenn die Leistung nach der Vereinbarung einem bestimmten Muster entsprechen sollte (zum Beispiel Fliesen- oder Holzmuster) und davon abweicht, liegt wegen Vertragswidrigkeit ein Mangel im Rechtssinn vor. Ein Mangel, der zu Gewährleistung oder Schadenersatz berechtigt, besteht, wenn die Optik der Leistung nicht dem Vertrag entspricht. Welche optische Qualität vertraglich geschuldet war – insbesondere bei Fehlen einer Optik-Vereinbarung – ermittelt der Jurist durch Vertragsauslegung nach § 922 und § 923 ABGB.
Demnach kann eine optische Minderqualität eines Werks, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur Optik, den Mangel im rechtlichen Sinn erfüllen. Ein bloßer Schönheitsfehler wird nur dann nicht als Mangel angesehen, wenn er ganz unwesentlich ist und kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet. Im Regelfall liegt ein Mangel vor, wenn die handwerkliche Leistung optisch nicht der Verkehrsauffassung der durchschnittlichen Fachfirma in der Branche entspricht. Die geforderte optische Qualität hängt von der Verkehrsnorm ab, nicht von einer Spitzenleistung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die berechtigte Erwartung kann bei teurerem Werk höher sein.
Bei sehr kostenintensiven Werken kommt auch die Ästhetik eine Rolle zu. Es wird allgemein angenommen, dass teure Fliesen nicht nur wegen der Nutzbarkeit, sondern oft vor allem aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden.
Von einem bloß optischen Mangel ist nicht mehr die Rede, wenn sich die minderwertige Optik auch auf die Funktionalität auswirkt – z. B. Fenster- oder Türelemente, die so verformt sind, dass sie nicht mehr richtig funktionieren.
Hier ein Auszug aus der Fachzeitschrift des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen:
Die funktionsfähige, voll gebrauchstaugliche Werkleistung bleibt nach ihrem äußeren Erscheinungsbild qualitativ hinter jener Optik zurück, die sich der Werkbesteller nach der Vereinbarung oder mangels Vereinbarung nach der Verkehrsauffassung als durchschnittliche Leistung eines Fachmanns in der betreffenden Branche erwarten durfte. Optische Mängel sind also dem Werk anhaftende „Schönheitsfehler“, die seine Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.
Baumängel aus der Praxis
Diese Aufnahmen stammen aus meiner täglichen Arbeit. Sie zeigen, was bei Planung, Ausführung oder Material schiefläuft und warum ein unabhängiger Blick zählt.










































